Gehalt steuerfrei erhöhen durch geldwerte Vorteile

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Gehaltserhöhungen in Form von geldwerten Vorteilen sind für den Arbeitnehmer oft steuerlich günstiger - insbesondere bei geringeren Gehaltserhöhungen.

Als geldwerter Vorteil wird eine Sachleistung oder ähnliche Leistung bezeichnet, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt. Grundsätzlich zählen diese Sachleistungen als Einnahmen, die gemäß Einkommenssteuergesetz zu versteuern sind. Innerhalb eines bestimmten Rahmens sind einige dieser Leistungen jedoch einkommenssteuerfrei. Hier einige Beispiele:

1. Sachbezüge

Sachbezüge, wie z.B. Warengutscheine, Essensgutscheine, Tankgutscheine, Fahrkarten oder sonstige Gutscheine bis 44 Euro pro Monat fallen unter die Freigrenze, d.h. sie müssen nicht versteuert werden. Liegt der Betrag über 44 Euro monatlich, ist gemäß Einkommenssteuergesetz der komplette Betrag zu besteuern.

2. Private Nutzung von Smartphone, Laptop, Tablet & Co.

Die private Nutzung von Elektrogeräten, wie z.B. von Smartphone oder Laptop, zählt zu den am häufigsten gewährten geldwerten Vorteilen. Sie ist steuerfrei, solange das Unternehmen Eigentümer der Geräte bleibt.

3. Personalrabatte

Stellt Ihnen der Betrieb Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung, die er sonst nur für Dritte herstellt, vertreibt oder erbringt, so bleiben diese Sachbezüge steuerfrei, solange sie den Freibetrag in Höhe von 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

4. Zuschuss zum Kindergarten

Wenn das Unternehmen die Unterbringung eines nicht schulpflichtigen Kindes in einem innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergarten bezuschusst oder gar ganz übernimmt, ist dies steuerfrei.

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5. Beitragsfreie Zuschüsse zur Gesundheitsförderung

Laut §3 Nr. 34 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung ebenfalls steuer- und sozialabgabenfrei. Hierzu zählt unter anderem die Rückenschule. Voraussetzung: Die Leistungen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit und überschreiten nicht einen jährlichen Betrag von 500 Euro.

6. Fortbildungen

Planen Sie eine Fortbildung, an welcher ein betriebliches Interesse besteht, so kann diese durch das Unternehmen finanziell unterstützt oder komplett getragen werden ohne dass Einkommenssteuer gezahlt werden muss.

7. Betriebliche Altersvorsorge

Der Arbeitgeber kann die betriebliche Altersvorsorge eines Arbeitnehmers in Form von Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen bis zu einer bestimmten Bemessungsgrenze steuerfrei bezuschussen.

8. Arbeitgeberdarlehen

Gewährt das Unternehmen dem Arbeitnehmer ein zinsfreies Darlehen oder ein Darlehen mit geringem Zinssatz, ist der ersparte Zins bis zu einer Bagatellgrenze von 2.600 EUR für den Arbeitnehmer einkommenssteuerfrei.

9. Umzugskosten

Ziehen Sie aus beruflichen Gründen um, so kann Ihr neuer Arbeitgeber die kompletten Umzugskosten übernehmen.

10. Parkplatz

Stellt Ihr Arbeitgeber Ihnen während der Arbeitszeit einen kostenlosen Parkplatz zur Verfügung, so ist diese Leistung einkommenssteuerfrei.

Nützliche Links:

Einkommensteuergesetz (EStG) 

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