Häufig bewirbt man sich im Rahmen der Jobsuche nicht nur auf eine, sondern direkt auf mehrere Stellen.
Daher kann es vorkommen, dass ein Bewerber aufgrund eines besseren Angebots von der Bewerbung Abstand nehmen und dem Unternehmen absagen muss.
Gehen Sie auf Nummer sicher
Vor der Absage: Stellen Sie sicher, dass die Zusage für den anderen Job nebst allen Konditionen auch ernsthaft gemeint ist. Erst dann sollten Sie dem Unternehmen absagen.
Man sieht sich immer zwei Mal im Leben...
Verhalten Sie sich immer professionell. Wenn Sie sich für eine andere Position entschieden haben, sollten Sie dem ersten Unternehmen zeitnah absagen. So geben Sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit, sich kurzfristig nach einem anderen Kandidaten für die ausgeschriebene Stelle umzuschauen.
Die Absage vor dem Bewerbungsgespräch
Solange noch kein Vertrag unterzeichnet wurde, sind Sie zu nichts verpflichtet. Aus Gründen der Fairness sollten Sie eine kurze E-Mail verfassen und das Unternehmen davon in Kenntnis setzen, dass Sie die Bewerbung zurückziehen. Beispiel:
„Liebe Frau XY,
leider muss ich von meine Bewerbung Abstand nehmen, da ich mich zwischenzeitlich für ein anderes Angebot entschieden habe.
Mit freundlichem Gruß
Max Mustermann“
Die Absage nach dem Bewerbungsgespräch
Auch nach dem erfolgten Bewerbungsgespräch sind Sie zu nichts verpflichtet, solange Sie keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Auch hier empfiehlt sich eine kurze Informations-E-Mail an das Unternehmen.
Nach der Vertragsunterzeichnung, vor Antreten der Stelle: Kündigung vor Arbeitsantritt
In einigen seltenen Fällen kann es vorkommen, dass der Bewerber den Vertrag unterzeichnet hat und noch vor Arbeitsantritt kündigt. Grund hierfür kann zum Beispiel ein besseres Angebot durch ein anderes Unternehmen sein. Wenn Sie bereits einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, sind Sie vertraglich gebunden und müssen schriftlich kündigen. In den meisten Fällen sind Sie zur Arbeitsaufnahme verpflichtet. Je nach Vertragsart gelten neben den gesetzlichen Fristen zusätzliche Regelungen.
Gesetzliche Regelungen im Arbeitsvertrag
Sofern Ihr Arbeitsvertrag keine andere Vereinbarung beinhaltet, gelten nach Abschluss des Arbeitsvertrages die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit zwei Wochen. Wenn Sie die Arbeit nicht antreten wollen, müssen Sie so frühzeitig kündigen, dass die Kündigung vor Arbeitsbeginn wirksam ist. Ist dies nicht mehr möglich, sind Sie gesetzlich zur Arbeitsaufnahme verpflichtet.
Wenn die Kündigungsfrist nach Arbeitsbeginn endet
Wenn die Kündigungsfrist erst nach Arbeitsaufnahme endet, kann Sie das Unternehmen verpflichten, die Arbeit aufzunehmen und Ihre vertraglich vereinbarte Tätigkeit bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu verrichten. Ihr Arbeitgeber ist Ihnen hinsichtlich dieser Tatsache zu keiner Kulanz verpflichtet.
Individuelle Regelungen im Arbeitsvertrag
Achtung: Einige Verträge beinhalten eine Kündigungsbeschränkung oder eine Vertragsstrafe. Die Kündigungsbeschränkung besagt, dass eine Kündigung erst ab dem ersten Arbeitstag möglich ist. Eine Vertragsstrafe besagt, dass eine Kündigung vor dem Arbeitsantritt nicht möglich ist und dem Arbeitnehmer eine Strafe droht, wenn er die Arbeit nicht wie vertraglich vereinbart antritt. Prüfen Sie daher Ihren Arbeitsvertrag genau, bevor Sie handeln und lassen Sie sich im Zweifelsfall rechtlich beraten.
Suchen Sie das Gespräch mit dem Unternehmen
Die meisten Unternehmen haben kein Interesse, einen Arbeitnehmer zum Dienstantritt zu zwingen und sind gegebenenfalls bereit, Sie aus Kulanzgründen aus dem Vertrag zu entlassen. Nehmen Sie persönlichen Kontakt zum Unternehmen auf, erläutern Sie Ihre Situation und versuchen Sie sich mit dem Unternehmen auf eine gemeinsame Lösung zu einigen.
Niemand erhält gerne eine Absage, auch kein Unternehmen. Auf der anderen Seite möchte kein Arbeitgeber einen Kandidaten einstellen, der seine Tätigkeit nur halbherzig ausübt. Die Kosten für eine Fehlbesetzung sind hoch. Daher nimmt der Arbeitgeber es in der Regel positiv auf, wenn Sie ehrlich sind und das Unternehmen durch Ihre Absage vor einem größeren Schaden bewahren.