Transparenz und Sicherheit

WorkSmart führt das Vertrauenssiegel des IZS

WorkSmart führt das Vertrauenssiegel des unabhängigen Instituts für Zahlungssicherheit (IZS). Das IZS prüft monatlich, ob wir unsere Sozialversicherungszahlungen ordnungsgemäß geleistet haben. So schaffen wir Transparenz und geben unseren Kunden Sicherheit beim Thema Subsidiärhaftung*.

Wie erfolgt die Prüfung möglicher Beitragsrückstände?

WorkSmart führt das Vertrauenssiegel des IZS - Subsidiärhaftung

WorkSmart führt das Vertrauenssiegel des unabhängigen Instituts für Zahlungssicherheit

 

Jeden Monat übermitteln wir dem IZS die Information, an welche Krankenkassen von uns Beitragsnachweise abgegeben worden sind. Das IZS überprüft dann direkt bei den Krankenkassen die Richtigkeit der Meldungen und die fristgerechte Zahlung der SV-Beiträge. Die Prüfungsergebnisse werden in unserem Online-Konto auf dem IZS-Portal unter www.izs.de/worksmart veröffentlicht.

Sie können sich auch einfach und bequem für für den kostenlosen Info-Service registrieren, um den monatlichen Bericht automatisch zugesendet zu bekommen. Hier sind die Zahlungsauskünfte aller deutschen Krankenkassen aufgeführt, an die wir Beitragsnachweise übermittelt haben. Damit erkennen Sie auf einen Blick, ob alle fälligen Sozialversicherungsbeiträge vollständig gezahlt wurden und können sich versichern, dass keine Rückstände bestehen. Die Liste der Krankenkassen mit Beitragszahlungen wird direkt und automatisiert aus unserer Lohnbuchhaltungssoftware gezogen, somit ist die Vollständigkeit sichergestellt und eine Manipulation ausgeschlossen.

*Was bedeutet Subsidiärhaftung in der Arbeit­nehmer­über­lassung?

Subsidiärhaftung bedeutet, dass das Kundenunternehmen (Entleiher) für Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Sozialgesetzbuch IV), Beiträge zur Berufsgenossenschaft (§ 150 Sozialgesetzbuch VII) und Lohnsteuer (§ 42 d Einkommenssteuergesetz – nur bei illegaler Arbeitnehmer­über­lassung, ohne Erlaubnis) haften kann. Grundsätzlich ist das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber verpflichtet, die genannten Beträge für seine Zeitarbeitnehmer zu entrichten. Erfolgt dies jedoch nicht (z. B. wegen Insolvenz) oder nicht ordnungsgemäß, haftet das Kundenunternehmen für den kompletten Zeitraum der Überlassung der Zeitarbeitnehmer. Des Weiteren verjähren die Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Beiträge erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.